Diese Reisebedingungen orientieren sich am Reiserecht nach § 651 a. ff. BGB. Die Reisebedingungen spezifizieren sich auf Big 5 Touren nach Südafrika, Kenia, Botswana, Lesotho, Swaziland, Mozambique, Zambia, Zimbabwe und Namibia.
I. Reisevertrag / Bezahlung
Mit einer schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer Big 5 and me.de (im nachfolgenden Big 5 genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Ein verbindliche Reisevertrag erfolgt durch den Anmelder. Dieser ist auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder ebenso wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt nicht vor der schriftlichen Annahme durch Big 5 zustande. Eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises muß bei der Anmeldung geleistet werden. Der gesamte Reisepreis ist bis 30 Tage vor Reisebeginn auf das Konto 2265817 Sparkasse Bonn, Bankleitzahl 380 500 00 einzuzahlen. Bei verspäteter Leistung des Reisevorschussbetrages oder des Reiserestbetrages wird Big 5 von allen Leistungen frei. Eventuell bereits einbezahlte Reisebeträge sind zu erstatten, soweit Big 5 keine anderen Schadensersatzansprüche nach dem Reisevertrag oder der gesetzlichen Bestimmungen zustehen.
II. Reiserücktritt durch die Reiseteilnehmer, Umbuchungen und Ersatzreiseteilnehmer
Es kann immer mal was dazwischenkommen. Durch besondere Umstände könnte der Reiseantritt verhindern werden. Sie haben jederzeit schriftlich die Möglichkeit von Ihrem Reiserücktritt Gebrauch zu machen. Maßgeblich ist hier das Eingangsdatum der Reiserücktrittserklärung bei Big 5. In diesem Falle (des Rücktritts oder eines Nichtantritts) ist Big 5 berechtigt, Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und deren Aufwendungen, mit den folgenden Rücktrittsgebühren, zu verlangen. Wir gliedert den Ersatzanspruch der Rücktrittsgebühren pauschal, je nach Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis:
- Die 10 % Anzahlung werden im Falle des Reiserücktritts als Bearbeitungsgebühr berechnet und können zu keinem Zeitpunkt des Reiserücktritts zurück erstattet werden.
- Bis zum 23. Tag vor Reiseantritt 40% Reisepreises.
- Ab 22. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises.
- Ab 13. Tag bis 5. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises.
- Ab dem 4. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt des Reise 100 % des Reisepreises.
- Bis zum 5. Tag vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer für sich eine Ersatzperson stellen. Für die hier entstehenden Umbuchungsgebühren entstehen einmalige Kosten in Höhe von 120,00 €. Es können hier nur Umbuchungen berücksichtigt werden, die in den abgeschlossenen Reisevertrag, des zu ersetzenden Reiseteilnehmers, eintreten. Die hierbei entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Diesem Wechsel des Reiseteilnehmers kann von Seiten Big 5 widersprochen werden, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
III. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Tourbeschreibungen von Big 5 sowie aus den hierzu bezugnehmenden Angaben in unseren Reisebestätigung. Alle Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, insbesondere wenn diese den Inhalt der Leistungspflichten von Big 5 erweitern, ändern oder einschränken.
IV. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt eines Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Big 5 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Big 5 ist nicht verpflichtet, die Reiseteilnehmer über geringe Leistungsänderungen oder Abweichungen vor Reisebeginn in Kenntnis zu setzen. BIG 5 ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn damit der Erhöhung von Beförderungskosten, von Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen und Sicherheitsgebühren, der Mehrwertsteuer oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Big 5 den Teilnehmern bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Teilnehmer ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten und seinen etwa geleisteten Vorschuss herauszuverlangen. § 11 Nr.1 des Gesetzes zur Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
V. Rücktritt und Kündigung durch Big 5
Big 5 kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- Ohne Einhaltung einer Frist oder Form:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung (schriftlich) der Big 5 nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Big 5, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; Big 5 muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Dies ist einschließlich der ihr von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge. Ebenso behält BIG 5 den Anspruch auf den vollen Reisepreis, wenn der Reisende bei der Anmeldung Umstände verschwiegen hat, die in seiner Person liegen und die Teilnahme an der Reise ausschließen. Hierunter fallen insbesondere verschwiegene Vorerkrankungen, geistige und körperliche Gebrechen. - Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl (wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird). In jedem Fall ist Big 5 verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. ist Big 5 berechtigt, Teile der Reiseleitung bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl zu streichen, wenn und soweit hierfür eine angemessene Minderung des Reisepreises gewährt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Big 5 den Teilnehmer davon zu unterrichten. Ebenso ist Big5 berechtigt, bei der Überschreitung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Höchstteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Höchstteilnehmerzahl hingewiesen wird, bis 2 Wochen vor Reisebeginn auch bestehende Reiseverträge zu kündigen. - Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Big 5 deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass der Big 5 im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze (bezogen auf die jeweilige Reise), bedeuten würde. Das Rücktrittsrecht der Big 5 besteht jedoch nur, wenn Big 5 die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweisen kann. - Wir, als Veranstalter erwarten,
dass Sie, und alle Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. Das gilt auch und inbesondere für den Naturschutz. Sollten Sie oder ein Teilnehmer grob gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
VI. Haftung und Haftungsbeschränkungen
Big 5 haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und der ordnungsgemäßen Erbringung der von Big 5 vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Änderungen der Termine und des Programms sind, auch witterungsbedingt, vorbehalten. Die Teilnahme am Sportprogrammen, Gamewalks- und drives, Motorradfahrten, Tauchgängen, Kitesurfing, Bungi jumping und hier nicht genannten Aktivitäten erfolgen auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass er den gesundheitlichen Anforderungen einer Sportreise gewachsen ist. Mit der Anmeldung zu einer Reise mit Spotveranstaltungen erklärt der Teilnehmer gleichzeitig, die entsprechenden körperlichen geistigen und seelischen Voraussetzungen und legalen Lizenzen und Scheinen (Tauchen, Führershein bei selbstfahrern) für die Teilnahme der jeweiligen Reise zu erfüllen. Jugendliche bedürfen zusätzlich zu der Unterschrift des Erziehungsberechtigten unter den Reisevertrag einer Vollmachtserklärung des Erziehungsberechtigten, welche eine mitreisende, erwachsene Person zur Wahrnehmung dessen Interessen bevollmächtigt. Big 5 haftet für ein Verschulden der mit der Erbringung durch Big 5 vertraglich geschuldeter Leistungen betrauten Personen nur, soweit diese durch mangelhafte Auswahl des Leistungsbringers verursacht sind und diesen ein Verschulden am Schaden trifft.
Eine vertragliche Haftung von Big 5, die keine körperlichen Schäden betreffen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit die Big 5 einen Schaden des Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt hat oder soweit Big 5 für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Big 5 haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen anderer Art, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen Big 5 ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
VII. Gewährleistung
Wird eine Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Was vertragsgemäß ist, bestimmt sich einerseits nach der Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Reise, aber auch nach der Ortsüblichkeit des Landes. Big 5 kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es kann auch in der Weise Abhilfe geschaffen werden, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Das Abhilfeverlangen muss direkt an Big 5 oder die Reiseleitung gerichtet werden. Die Reiseleitung ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen, weder schriftlich noch mündlich. Eventuelle Ansprüche müssen spätestens bis zu einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Reiseende schriftlich geltend gemacht werden.
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Big 5 innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag, in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung, kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Big 5 erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Big 5 verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Teilnehmer schuldet Big 5 den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Sofern Big 5 einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.
VIII. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet termingerecht am Abflughafen zu erscheinen. Der Reisende ist weiterhin verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu lassen. Insbesondere ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen und um Abhilfe zu ersuchen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Dem Veranstalter muss eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gewährt werden. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
IX. Pass- und Gesundheitsvorschriften
Generell ist der Reisende für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
X. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Big 5 geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Big 5 die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung der Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise.
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch möglichst bedeutungsähnliche wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
XII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Der Gerichtsstand von Big 5 ist Bad Dürkheim. Für Klagen von Big 5 gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach Abschluss des Vertrages im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Big 5 maßgebend. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Ein Wort zum Schluss
Sollte bei der Reise etwas vorkommen, was nicht Ihren Vorstellungen entspricht, dann können wir es bestimmt ohne juristischen Beistand klären. Wenn etwas nachweislich nicht in Ordnung war, dann stehen wir selbstverständlich dazu. Am besten ist es hier, auf uns zu zugehen und mit uns zu reden, um die Sache aus dem Weg zu räumen. Wir finden sicherlich gemeinsam eine für beiden Seiten zumutbare Lösung.
